Glossar

Die Angaben beziehen sich i.d.R. auf Schleswig-Holstein und sollten nicht ungeprüft verallgemeinert werden.

Amt: im Herzogtum Schleswig ein landesherrlicher Verwaltungsbezirk aus mehreren → Harden, dem als oberster Beamter ein (adeliger) Amtmann vorstand 1).

Armenlansten: → Lansten, deren Grundherr ein → Armendistrict war.

Antike: → Zeitalter, Broderi.

Armencommünen: → Armendistrikte.

Armen- und Heimathdistricte: Lesser 2): "Im Herzogthum Schleswig ist die Last der Armenversorgung von den für diesen Zweck bestehenden Armendistricten (Armencommünen, Commünen) abzuhalten, welche aus Städten, → Flecken, Aemtern, Kirchspielen, adelichen Jurisdictionsbezirken, octroirten Koegen (→ Oktroy), einzelnen Dörfern und sonstigen kleinen Bezirken bestehen und zugleich die Heimathdistricte bilden." 

Ausbau: Wohnplatz außerhalb eines Dorfes, aber diesem zugehörig.

Bohl, Bohlstelle, auch Boel und Bool: allgemein eine volle Bauern-/Hofstelle und gleichbedeutend mit → Hufe und → Pflug 1), aber: "An einigen Orten ist → Pflug und → Hufe (oder Bohl) einander entsprechend, an andern nicht." 3)

Bonde: Bauer, der selbst Grundherr ist (freier Bauer), insoweit das Gegenteil eines → Lansten.

Borkmühle: Mühle zum Zermahlen von Eichenrinde zu Lohe (Lohmühle). Die Lohe diente dem Gerben von Tierhäuten zu Leder.

Deich (bis ins 18. Jahrhundert gleichbedeutend auch 'Teich'): Damm an hochwassergefährdeten Küsten- und Flussabschnitten zum Schutz des Hinterlandes vor Überflutungen (→ Sturmflut). Erste Deiche wurden in Nordfriesland vermutlich im 12. Jahrhundert errichtet, etwa zeitgleich mit dem Beginn des → Warftbaus. Sie waren niedrige Sommerdeiche zum Schutz der Ernte. Ab dem späten Mittelalter entstanden, parallel zu einem langsam steigenden → Meeresspiegel, höhere Winterdeiche. Aus dem 15. Jahrhundert stammt die älteste überlieferte, das Deichwesen betreffende Rechtsordnung, das → Spadelandsrecht. Im 17. Jahrhundert traten neben den Schutzgedanken verstärkt wirtschaftliche Gründe, die die Landesherren bewogen, neue → Köge eindeichen und unter den Pflug nehmen zu lassen. Bei Deichbrüchen entstehen → Wehlen.

Demat: laut Grimm 14) 1. ein gewisses Feldmaß, 2. ein Tagewerk. In Tondern und auf Nordstrand 4.927,80 m², auf Eiderstedt 4.540,00 m² 21). Zum Vergleich: 1 ha (Hektar) = 10.000 m².

Diakon, Diaconus, früher Capellan: nach dem Pastor der zweite, bzw., falls ein Archidiaconus vorhanden ist, der dritte Prediger an einer Kirche 3).

Distriktschule: → Schulwesen.

Dreilande: Bezeichnung für die drei Inselharden (→ Harde) Everschop, Eiderstedt und Utholm, die im Laufe von Jahrhunderten zur heutigen Halbinsel Eiderstedt zusammengedeicht wurden. Allerdings stimmen die Harden mit den ehemaligen Inseln nicht völlig überein. Im 12. Jahrhundert gab es im Bereich der Halbinsel Eiderstedt folgende Inseln (im Uhrzeigersinn):

eine Marscheninsel im Norden mit dem Hauptort Osterhever,

die Marscheninsel namens Eiderstedt, die sich in einem Viertelkreis von Nordosten nach Süden erstreckte, mit den Orten Tönning im Südosten und Garding im Westen; an ihrer Nordwestspitze wurde schon im 12. Jahrhundert der Poppenbüller St. Johanniskoog eingedeicht,

die Geestkern-Insel Utholm im Südwesten mit den Hauptorten St. Peter-Ording und Tating, sowie

eine Marscheninsel im Nordwesten mit dem Hauptort Westerhever.

Den Harden waren dagegen u.a. folgende Orte zugeordnet 3):

der Harde Everschop im Norden: Osterhever, Uelvesbüll, Poppenbüll, Garding, Tetenbüll;

der Harde Eiderstedt in Osten und Süden: Koldenbüttel, Tönning, Kating, Vollerwiek, Welt;

der Harde Utholm ('Außeninsel') im Westen: Tating, St. Peter, Ording, Westerhever.

 Nicht zu verwechseln mit den → Uthlanden, → auch Poppenbüll-Nickelswarft.

Eiderstedt: Halbinsel westlich der schleswig-holsteinischen Stadt Husum mit dem Hauptort Tönning, → auch Dreilande.

Eltern-Generationen: →  Übersicht nach Generationen 20)

   24 Erzahnenurgroßeltern

   23 Erzahnengroßeltern

   22 Erzahneneltern

   21 Erzurgroßeltern

   20 Erzgroßeltern

   19 Erzeltern

   18 Urahnenurgroßeltern

   17 Urahnengroßeltern

   16 Urahneneltern 

   15 Ahnenurgroßeltern

   14 Ahnengroßeltern

   13 Ahneneltern

   12 Stammurgroßeltern

   11 Stammgroßeltern

   10 Stammeltern

    9 Oberurgroßeltern

    8 Obergroßeltern

    7 Obereltern

    6 Alturgroßeltern

    5 Altgroßeltern

    4 Alteltern

    3 Urgroßeltern

    2 Großeltern

    1 Eltern

    0 Proband

Familiengeschichtliches:

Andresen, Andreas, * ca. 1710 in Klove, siehe: Klove

Andresen, Andreas, * 18.07.1776 in Bünge, siehe Bünge und Kleinmittelburg

Andresen, Johann, * 06.07.1809 in Kleinmittelburg, siehe Kleinmittelburg

Broderius, Catharina, * 1748, siehe Bünge

Broderus, Claus, * um 1539, siehe Klixbüll

Jöns, Margaretha, siehe Illinois

Lesch, Antje, * 1830 in Erfde, siehe Illinois

Lesch, Peter Hinrich, * 29. März 1792 in Erfde, siehe Illinois

Sieken, Sielke, * 12.05.1779 in Norby, siehe Kleinmittelburg

Feldmark: die Fläche sämtlicher, einer Gemeinde oder einem Landgut angehöriger Grundstücke an Ackerland, Wiesen, Weiden, Waldungen etc., an ihrer Grenze mit Bäumen, Säulen, Gräben, Rainen oder Steinen bezeichnet 4).

Flecken oder Bleck: bedeutenderer Ort, der seine Gemeindeangelegenheiten bereits durch einen Ortsvorsteher und Fleckensverordnete selbst regelt, der über Marktrechte verfügt und dessen Handwerker Zunftrechte genießen, der jedoch noch keine Stadtrechte hat. 1869 gab es in Schleswig und Holstein neben 24 Städten 25 Flecken. Fünf dieser Flecken wurden nach der Grenzabstimmung 1920 dänisch, die übrigen wurden nach und nach zu Städten eingemeindet oder wurden selbst zu Städten. 1934 verschwand die Gemeindeform des Fleckens durch Vergabe von Stadtrechten an die kleinste Stadt Deutschlands, das schleswigsche Arnis.

Freistelle: Für diesen Begriff findet sich, offenbar wegen seiner früheren Selbstverständlichkeit, keine klare Definition, man kann sich ihm nur mittelbar nähern. Lesser 2) schreibt: "Einzelne Stellen sind durch besondere Privilegien von der einen oder anderen Last befreit (Freihufen, Freiboolen)", → Hufe, → Bohl. Zu Süderstapel formuliert Lesser 2): "Das Dorf besteht aus ... und 16 Instenstellen, welche Freistellen heißen." Zu Schwabstedt erwähnt er "Freistellen ohne Land" und zu Erfde "18 Freistellen, letztere mit Gärten aber ohne Land". In den Schleswig-Holsteinischen Provinzialberichten, Abschnitt "Ueber die Niederlegung des Guts Maasleben und die damit verbundene heilsame Entbindung der Gutsuntergehörigen von der Leibeigenschaft" 5), ist zu lesen: "Jene 26 Hufner- und diese 15 Käthnerfamilien sind mit einander zur Stellung der, von dem ganzen Gute aufzubringenden Rekruten und Landausschusleute verpflichtet; von welcher Verpflichtung die Parcelen und übrigen Familien auf dem Gute befreiet sind. Einer ähnlichen Befreiung, so wie auch in Ansehung der Dienste, geniessen auch die Inhaber von 3, eben um deswillen sogenanten Freistellen, welche noch aus dem Bauerfeld angelegt sind und von welchen eine mit 40 Tonnen, eine andere mit 13 Tonnen und die 3te mit 38 Tonnen zu 320 Quadratruthen versehen ist." Die Freistelle zu 40 → Tonnen, hier zu je 6727,46 m², umfasste also fast 27 ha, womit sie der Mindestgröße einer → Hufe schon nahe kam. Unter Freistelle ist demnach eine → Stelle zu verstehen, die von Diensten oder eventuell auch Abgaben, befreit war.

Frühe Neuzeit: → Zeitalter, Broderi.

Fuder: regional sehr unterschiedliche Maßeinheit, die etymologisch von 'Fuhre' abgeleitet wird. Ein Fuder Heu entspricht etwa der Ladung eines zweispännigen Wagens. Als Hohlmaß hatte ein Fuder (Wein) in Dänemark 6 Ohm 6). Bei 145 l/Ohm 7) entspricht dies 870 l.

Gelehrtenschule: → Schulwesen.

Gemeine: veraltet für Gemeinde. Theodor Storm schrieb in seiner Novelle Aquis submersus: "... ich habe der Gemeine Wunsch nicht widerstreben mögen" (1876).

Generalsuperintendent: lutherischer Bischof, den → Pröpsten übergeordnet. Für den königlichen und den herzoglichen Anteil des Herzogtums Schleswig gab es zeitweise jeweils eigene Generalsuperintendenten, die oft auch für die entsprechenden Anteile des Herzogtums Holstein (dort auch: Generalpröpste) zuständig waren.

Graupenmühle: Mühle, in der den Getreidekörnern die Hülsen abgetrieben werden 8).

Geest: eine der drei großen Landschaftszonen Schleswig-Holsteins, bestehend aus eiszeitlichen Sandablagerungen zwischen der → Marsch im Westen und dem östlichen Hügelland; nicht → sturmflutgefährdet.

Grote Mandränke/Mandrenke: → Sturmflut.

Harde: Verwaltungs- und Gerichtsbezirk aus mehreren Dorfschaften, mehrere Harden bildeten ein → Amt.

Hardesvogt: allgemein vom Landesherrn bestellter ordentlicher Richter einer → Harde. Laut Lesser 2) sind zumindest im damaligen Amt Tondern die Geestharden, in denen das Gericht unter dem Vorsitz des Amtmannes (→ Amt) und mit dem Hardesvogt als Richter tagte, von den Marschharden des Amtes Tondern zu unterscheiden, in denen unter dem Vorsitz des Amtmannes 12 Rathmänner Recht sprachen. Auch in den → Landschaften oblag die Rechtsprechung den Rathmännern. In der Kropp-Harde war der Hardes- oder Dingvogt der vom Landesherrn bestellte erste Beamte, der nur das Recht hatte, die Versammlung der Hardesbonden (Ding), → Bonde, zu leiten, die Ordnung aufrecht zu erhalten, in gerichtlichen Sachen das von den Richtern gefundene Urteil zu protokollieren (Dingswinde) und mit dem Einverständnis des Landesherrn zu vollstrecken. Der Kropper Hardesvogt reichte jährlich ein Steuerregister an die Amtskasse in Gottorf ein 22).

Heimatdistrikte: → Armen- und Heimathdistrikte.

Herzogtümer: Schleswig und Holstein. Herzog beider Herzogtümer war 1474 der dänische König Christian I., der zuvor in Personalunion Herzog von Schleswig und Graf von Holstein gewesen war. Kraft seiner Belehnung mit dem zum Herzogtum erhobenen Holstein durch den römischen Kaiser Friedrich III. wurde Christian I. Reichsfürst des Heiligen Römischen Reiches.
Mit der → Landesteilung von 1544 entschädigte der seit 1534 regierende dänische König Christian III. seine jüngeren Halbbrüder Johann und Adolf. Schleswig und Holstein wurden ungeachtet der historischen Grenzen nach wirtschaftlichen Aspekten in einen königlichen und einen fast gleich großen herzoglichen Anteil geteilt, den wiederum Johann und Adolf unter sich aufteilten. Es entstand ein herrschaftlicher Flickenteppich, den die drei Brüder nun gemeinsam regierten: Johann (der Ältere) als Herzog von Schleswig-Holstein-Hadersleben, Adolf als Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf. Nach Johanns Tod, 1580, fielen seine Anteile an seine Brüder, z.B. das Amt Tondern mit Klixbüll an Adolf, den Großvater Herzog Friedrichs III., der 1621 Friedrichstadt gründete.
Eine weitere Landesteilung unternahm König Friedrich II., Sohn und Nachfolger Christians III., indem er 1564 einen Teil des königlichen Anteils seinem jüngeren Bruder Johann (dem Jüngeren) gab, der dadurch formal zum Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg aufstieg, jedoch durch die Stände nicht anerkannt wurde und sogenannter abgeteilter Herr blieb. Verkompliziert wurde das Ganze dadurch, dass adelige und geistliche Besitztümer nicht der Teilung unterlagen und daher unter Umständen gemeinsam regiert werden mussten. Lehnsherr über die holsteinischen Anteile war und blieb der römische Kaiser, über die schleswigschen der dänische König.

Holstein bildet zusammen mit Hamburg den südlichsten Teil der Kimbrischen Halbinsel. Politisch gehörte Holstein seit 811 zunächst als Grafschaft zum Fränkischen, seit 1474 als Herzogtum zum Heiligen Römischen Reich.

Hufe, allgemein: Hube, althochdeutsch huoba, eigentlich ein eingezäuntes Stück Ackerland; dann ein Stück Land von dem Umfang, dass sich ein Landmann mit seiner Familie davon ernähren, und das er jährlich mit einem Gespann Pferde bestellen konnte; endlich ein früher gebräuchliches Acker- oder Feldmaß von sehr verschiedener Größe 4) 9).

Herzogtum Schleswig: Bei der Agrarreform von 1768 wurde festgelegt, dass eine Hufe zwischen 31 ha und 63 ha groß zu sein hatte. Infolge Hofteilung wurden immer kleinere Bruchstücke gebildet (z.B. Sechzehntelhufe), wobei oft bereits der Halbhufner zum Nebenverdienst gezwungen war, etwa durch Ausübung eines Handwerks oder den Betrieb einer Gastwirtschaft.
"An einigen Orten ist → Pflug und Hufe (oder → Bohl) einander entsprechend, an andern nicht." 3)

Inste: Hauseigentümer ohne Landbesitz, (später) auch Tagelöhner ohne Haus- oder Grundbesitz.

Jütland (dänisch Jylland): auf das Volk der Jüten zurückgeführte Bezeichnung für den nördlichen Teil der → Kimbrischen Halbinsel. Für die Südgrenze Jütlands gibt es unterschiedliche Definitionen, im Allgemeinen wird unter Jütland jedoch der dänische Teil der Kimbrischen Halbinsel verstanden. Danach reichte Jütland früher, von Norden gesehen, bis zur Eider (Südgrenze des Herzogtums → Schleswig), heute bis zur dänisch-deutschen Staatsgrenze.

Kanzleigut: in Holstein adlige Güter, die direkt der Kanzlei des Landesherrn und nicht einem Güterdistrikt unterstellt waren 10), im Herzogtum Schleswig vermutlich entsprechend.

Kaplan, Capellan: frühere Bezeichnung für Diakon 3).

Karspel: → Kirchspiel.

Kate, Kathe: Haus eines Kätners. In der Regel gehörte zu einer Kate lediglich ein Garten.
Lesser 2) zu Erfde: "Jede Kate hat eine Geestkoppel von 3 bis 9 → Demat, und etwa 4 Demat an Moor."

Kimbrische Halbinsel wird das Gebiet zwischen Kap Skagen im Norden und der Elbe im Süden genannt. Sie umfasst also im Wesentlichen den festländischen Teil des heutigen Staates Dänemark (siehe Jütland) sowie die deutschen Bundesländer Schleswig-Holstein und Hamburg.

Kirchdorf: Dorf mit eigener Kirche, die das Zentrum eines → Kirchspiels sein kann.

Kirchenlansten: Pächter von kirchlichem Grundeigentum, → Lansten.

Kirchgeschworener: Vormund der Ortskirche 

Kirchspiel, niederdeutsch Karspel: ländlicher Pfarrbezirk; in der → Landschaft Stapelholm und den → Ämtern Tondern und Hadersleben auch Verwaltungsbezirk, dem der Kirchspielsvogt, ein landesherrlicher Beamter, vorstand. 1) Das Grundwort -spiel geht auf althochdeutsch/mittelhochdeutsch spel mit der Bedeutung 'Rede, Erzählung' zurück; eigentlich also 'Einzugsbereich der kirchlichen Predigt'; vgl. altenglisch gōd-spell, gute Nachricht/Botschaft, heute Gospel, oder althochdeutsch bi-spel, nebenbei Erzähltes, heute Beispiel 23).

Kolonisten, Kolonistensiedlung: → Christiansholm, Friedrichsanbau, Julianenebene.

Koog (Mehrzahl Köge): ein durch Eindeichung (→ Deich) eines Teiles einer See- oder Flussmarsch (→ Marsch) gewonnenes, dem Einfluss des Meeres entzogenes und dadurch kultivierbares/bewohnbares Landstück.

Krüger: Wirt, zu norddeutsch Krug, Wirtshaus 14).

Landes-Matrikel: Verzeichnis adeliger Güter. Mit der vom dänischen König Friedrich I. erlassenen Großen Landesmatrikel von 1524 erhielten die adeligen Gutsbesitzer das Recht der Hohen Gerichtsbarkeit „über Hals und Hand“ der gutsuntertänigen Bauern. Sie bildete zugleich die Rechtsgrundlage für die sich auf allen Gütern durchsetzende Leibeigenschaft, die erst am 1. Januar 1805 aufgehoben wurde 24).

Landesteilung: zwischen 1261 bis 1622 wiederholte Aufteilungen des Herzogtums Schleswig und der Grafschaft bzw. des späteren Herzogtums Holstein in unterschiedliche Herrschaftsbereiche. Bei der Landesteilung von 1544 entschädigte der dänisch-norwegische König Christian III. seine Halbbrüder Johann den Älteren und Adolf. Beide wurden Herzöge in Schleswig und Holstein und regierten mit dem König gemeinschaftlich, nachdem die → Herzogtümer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in einen 'Flickenteppich' kleiner und kleinster Herrschaftsbereiche aufgeteilt worden waren. Hiervon zu unterscheiden ist, was mit dem 1841 aufgekommenen Schlagwort "Up ewig ungedeelt" gemeint ist: Es findet seine Ursache in den Landesteilungen Holsteins durch die Grafen von Schauenburg, die der holsteinische Adel 1460 im 'Privileg von Ripen' aus wirtschaftlichen und politischen Gründen zu unterbinden versuchte, indem, ohne eigene Rechte aufzugeben, bestimmt wurde, dass die Herrschaft über Schleswig und Holstein 'ewich tosamende ungedelt' in der Hand nur eines dänischen Landesherrn liegen sollte. Dies wurde im selben Jahr der dänische König Christian I. Die 'ewige Unteilbarkeit' wurde im 19. Jahrhundert in die Forderung nach gemeinsamer Unabhängigkeit Schleswigs und Holsteins von Dänemark umdefiniert. Das Ende der Entwicklung markiert die Volksabstimmung von 1920, die zu einer Teilung → Schleswigs führte.

Landschaft: landesherrlicher Verwaltungsbezirk mit besonderen rechtlichen Privilegien sowie einer bäuerlichen Selbstverwaltung. Landschaften innerhalb des Herzogtums Schleswig waren am Beginn des 17. Jahrhunderts Sylt (Hauptort Keitum), Osterland Föhr (Wyk), Nordstrand, Eiderstedt (Garding und Tönning), Stapelholm (Süderstapel und Tielen) sowie Fehmarn (Burg), innerhalb des Herzogtums Holstein Norderdithmarschen (Heide) und Süderdithmarschen (Meldorf) 11).

Lansten oder Festebauern: Bauern, die Pächter ihres bewirtschafteten Landes, aber Eigentümer der darauf stehenden Gebäude waren. Im Gegensatz dazu waren → Bonden selbst Grundherren (freie Bauern).

Lateinschule: → Schulwesen.

Lehnsmann: soviel wie der oder einer der Bürgermeister einer Landgemeinde. Zum Lehnswesen des Adels, das den Lehnsmann als Dienstverpflichteten seines Lehnsherrn, z.B. eines Herzogs, definiert, besteht trotz gleicher Begriffe kein Bezug.

Leibeigenschaft: → Freistelle und → Landes-Matrikel.

Magistrat: andere Bezeichnung für den sich aus dem Bürgermeister und den Ratsherren zusammensetzenden Stadtrat.

Mandränke, Mandrenke: → Sturmflut.

Marsch: westlichste der drei großen Landschaftszonen Schleswig-Holsteins neben der sich anschließenden Geest und dem östlichen Hügelland. Marschen entstehen durch Sedimentation, indem sich vom Meerwasser mitgeführte Schwebeteilchen bei Flut dauerhaft ablagern. Regelmäßig überflutetes Watt wächst so allmählich über das mittlere Tidehochwasser hinaus, verwandelt sich in Salzwiesen und weiter in nur noch selten überflutete Marsch, die dann mit relativ geringen Schutzmaßnahmen (→ Warft, → Sommerdeich) besiedelt werden konnte. Eingedeichte (→ Deich) Marsch wird der natürlichen Sedimentation entzogen; sie wächst auch bei steigendem → Meeresspiegel nicht mehr mit. Gleichzeitige Senkungen der Oberfläche infolge Entwässerung und/oder Torfentnahme verstärken dann die Gefahr des Landverlustes. Der Untergang der Insel Strand, die in der Burchardiflut vom 11. Oktober 1634 ihren Deichschutz weitgehend einbüßte, ist dafür ein anschauliches Beispiel: Die Oberfläche der Strander Marsch lag in weiten Bereichen bereits wieder unter dem mittleren Tidehochwasser, weshalb sie sich rasch und unwiederbringlich in Watt verwandelte. Besonders junger Marschboden ist sehr fruchtbar.

Meeresspiegel: Die Höhe des Meeresspiegels ist klimabedingten Schwankungen unterworfen. Während der letzten Eiszeit, vor ca. 20.000 Jahren, lag der Meeresspiegel etwa 100 Meter niedriger als heute. Seitdem steigt er, mit relativ kurzzeitigen degressiven Phasen, an. Für geschichtliche Zeiträume ist die sogenannte Dünkirchen-Transgression maßgeblich, die vor ca. 3.500 Jahren einsetzte und die den Meeresspiegel seitdem, wenn auch nicht kontinuierlich, um 15 bis 25 cm pro Jahrhundert ansteigen lässt 12).

Mittelalter: → Zeitalter, Broderi.

Moorkolonisation: → Christiansholm, Friedrichsanbau, Julianenebene.

Motte, Turmhügelburg: mittelalterlicher Burgentyp, der im Wesentlichen aus einem künstlich errichteten Erdhügel mit aufstehendem Wohnturm innerhalb eines mit Wasser gefüllten Ringgrabens besteht.

Nebenschule: → Schulwesen.

Niederungsburg: → Motte.

Nordfriesland: in historischem Sinne das Gebiet der Nordfriesischen Inseln von der Nordspitze Sylts bis einschließlich der Halbinsel Eiderstedt im Süden, ferner die aus Inseln und Festland bestehenden Marschharden Wiedingharde und Bökingharde sowie die mehr östlich liegenden Geestharden Karrharde (Klixbüll), Nordergoesharde (um Bredstedt) und Südergoesharde (um Husum). Während sich die Geestharden früh unter das dänisch-schleswigsche Recht begaben, behielten die übrigen Gebiete, größtenteils als → Landschaften, die Selbstverwaltung bei, unterstanden als 'Königsfriesen' unmittelbar dem dänischen König und waren diesem steuerpflichtig. Diese vom Festland mehr oder weniger getrennten Marschen und Inseln erhielten den Namen friesische → Uthlande 13).

Oktroy: eine Art Freibrief des Landesherrn, der einem Investor im Gegenzug für seine Leistung, einen → Koog zu gewinnen, umfassende Verwertungsrechte und Abgabenfreiheiten bezüglich dieses 'oktroyierten Kooges' verlieh.

Parcelenstellen: → Stelle, die aus einer größeren abgeteilt, parzelliert, wurde. Lesser 13): Von vielen → Hufen sind einzelne Landstücke getrennt und für sich bebaut (Hufen-Parcelen).

Pfenningmeister: Finanzbeamter, der die Steuern einzog und an die Staatskasse abführte. In Eiderstedt, wo es zwei Pfenningmeister gab, mussten diese im 18. Jahrhundert eine Kaution von 10.000 Mark stellen können und über einen Grundbesitz von mindestens 100 → Demat Land verfügen. 13)

Pflug: "Ein Pflug Landes ist ursprünglich kein Landmaaß, wenn gleich in neuern Zeiten man bei Vertheilung der Güter, und bei Ansehung zu extraordinairen Steuern, so wie schon früher in den Marschen ein gewisses Landmaaß auf einen Pflug gerechnet hat, (z. B. im Bredstedtischen 66 → Demat; ebenso auch im Eiderstedtischen). Ein Pflug ist vielmehr ursprünglich nichts mehr und nichts weniger als eine Bauerstelle, die mit einem Pflug betrieben wurde, und das dazu nötige Gespann hielt. Daher auch der Ausdruck opus aratri. Bei der Entwerfung der → Landes-Matrikeln wurden nur solche Bauerhöfe gezählt, nicht gemessen; daher denn auch die so sehr ungleiche Größe der Pflüge sich leicht erklärt. An einigen Orten ist Pflug und → Hufe (oder → Bohl) einander entsprechend, an andern nicht." 3)

Propst: Leitender Geistlicher eines kirchlichen Verwaltungsbezirks (Propstei, Superintendentur); im Herzogtum Schleswig ggf. aus mehreren → Kirchspielen bestehend und dem → Generalsuperintendenten untergeordnet.

Ratmann, Rathmann: Richter (→ Hardesvogt).

Reußischer Garten: Eigenname, Adelshaus der Reußen.

Rathsverwandte: Mitglieder des Stadtrates.

Schulwesen: Im Zuge der Reformation initiierte König Christian III. eine neue Kirchenordnung, die durch den Reformator und Luther-Freund Johannes Bugenhagen (1485 - 1558) für beide → Herzogtümer erarbeitet und 1542 auf dem Landtag zu Rendsburg angenommen wurde. Sie enthielt auch eine Schulordnung, in der Bugenhagen für jede Stadt und jeden → Flecken eine gemeindliche Schule mit dem Hauptunterrichtsgegenstand Latein vorsah. Vorhandene Schulen wie die privaten Winkelschulen, auch Klippschulen genannt, wurden geschlossen und durch eine Lateinschule ersetzt. Diese Schulen bereiteten auf das Studium an einer Universität vor und standen grundsätzlich Mädchen wie Jungen aller gesellschaftlichen Schichten offen. Sie folgten Bugenhagens Grundprinzip, dass Art und Länge des Schulbesuches sich an der Begabung der Kinder, die Höhe des zu zahlenden Schulgeldes sich am Vermögen der Eltern orientieren müsste und daher zu staffeln war. Zum Beispiel rechnete Bugenhagen für die Braunschweiger Lateinschule vor, dass reiche Eltern für 10 Jahre Schulbesuch ihrer Kinder so viel zahlen müssten, wie eine Magd in einem Jahr verdiente. Kinder armer Eltern konnten die Schule, jedenfalls bei entsprechender Begabung, kostenlos besuchen 25).

1726 wurden wesentlichen Änderungen des Schulwesens eingeführt. Aus bisherigen Lateinschulen wurden durch Erweiterungen des Lehrplanes (Geschichte, Geographie) Gelehrtenschulen. Die → Kirchspiele wurden in Schuldistrikte eingeteilt, in denen, sofern noch nicht vorhanden, neue Landschulen eingerichtet wurden. Schulzeit war Allerheiligen bis Ostern, für Mädchen wie Jungen galt Schulpflicht vom 10. bis zum 15. bzw. 16. Lebensjahr. In Städten und adeligen Gütern bestanden entsprechende Regelungen unter der Aufsicht der Superintendenten, die Landschulen wurden der Aufsicht der Pröpste unterstellt.

1797 reformierte das Herzogtum Schleswig sein Schulwesen erneut, das Herzogtum Holstein bald darauf. Im Herzogtum Schleswig wurden die Gelehrtenschulen, die auf die Universität vorbereiteten, auf vier reduziert (s.u., Lesser), die Bürgerschulen der Städte gaben den Lateinunterricht auf. Der Unterricht wurde auf Sommer und Winter ausgedehnt, das Schulgeld aufgehoben.

1814 gaben sich beide Herzogtümer eine allgemeine Schulordnung mit weiteren Regelungen lehrinhaltlicher und organisatorischen Natur. Die Schulpflicht galt jetzt ab dem 7. Lebensjahr 17).

Es gab nun, nach einer Beschreibung aus dem Jahr 1840 18):

die Gelehrtenschule, die auf ein Studium an einer Universität oder höhere bürgerliche Aufgaben vorbereiten sollte.

die Bürgerschule, die zu guten und geschickten Staatsbürgern und rechtschaffenen Christen bilden und diese mit allen nötigen und nützlichen Kenntnissen für ihren künftigen Stand und ihr Gewerbe versehen sollte, bis die Entscheidung für ein Studium oder das Erlernen eines Gewerbes zu fällen war, als

- freiwillige Aufsichtsschule für Kinder unter 6 Jahren,

- Elementarschule für Kinder von 6 bis 9 Jahren und

- Hauptschule für Kinder ab dem 9. Jahr, nach Mädchen und Jungen getrennt.

die Landschulen (Distriktschulen), evtl. mit Nebenschulen an entlegenen Orten, wo die Kinder nicht nur in Lesen, Schreiben, Rechnen und Religion unterrichtet wurden, sondern auch allgemeine nützliche Kenntnisse, insbesondere für ihren künftigen Beruf erwarben.

 

Lesser 2) zählt im Herzogtum Schleswig

vier Gelehrtenschulen in Schleswig, Flensburg, Husum und Hadersleben,

zehn Bürgerschulen in Schleswig, Eckernförde, Friedrichsstadt, Tönning, Garding, Tondern, Apenrade, Sonderburg, Burg und im Flecken Bredstedt sowie

etwa 800 sonstige Stadt- und Landschulen (Distrikt- oder Nebenschulen).

Laut Jensen 3) wurde an Nebenschulen üblicher Weise nur im Winter unterrichtet. Im Sommer, und überhaupt in den letzten beiden Jahren vor ihrer Konfirmation, gingen die Kinder in eine bestimmte Distriktschule.

Schleswig (dänisch Slesvig): ursprünglich das frühmittelalterliche Jarltum Südjütland (dänisch Sønderjylland), aus dem sich etwa im 12. Jahrhundert das der dänischen Krone gehörende Herzogtum Schleswig (zu dem auch die Insel Fehmarn gehörte) mit der gleichnamigen Hauptstadt an der Schlei (804 Sliasthorp, Dorf an der Schlei, 9. Jh. Sliaswich, von Wik, Handelsplatz an der Schlei) und der Eider als Südgrenze entwickelte. Als Herzogtum bestand Schleswig bis 1864. Heute gehört sein südlicher Teil zum deutschen Bundesland Schleswig-Holstein, sein nördlicher zu Dänemark.

Sommerdeich: niedriger → Deich mit dem primären Zweck, die Ernte vor den in Sommermonaten üblicherweise vorkommenden Hochwasserständen zu schützen. Von den eher in den Wintermonaten auftretenden → Sturmfluten wurden sie überströmt.

Spade(n)landsrecht (von 'Spaten'): nordfriesisches Deichrecht.

Spätinghof: Eigenname, vielleicht von Späting, durch Aushub von Boden für Deichreparaturen binnendeichs entstandene, wassergefüllte Senke.

Stackdeich: → Deich, der zur Gruppe der Schardeiche zählt, also solcher Deiche, die von keinem Vorland geschützt werden, sondern die 'schar' liegen, vgl. Englisch shore, Ufer. Stackdeiche besaßen seeseitig eine Holzbohlenwand, die dem Schlag der Wellen widerstehen sollte. Niederländer und Ostfriesen brachten diese Deichbautechnik im 16. Jahrhundert nach Nordfriesland. Der älteste in Nordfriesland bekannte Deich dieses Typs wurde ins Jahr 1604 datiert. Stackdeiche waren kostspielig und dennoch wenig haltbar. Im 18. Jahrhundert ging man daher dazu über, Schardeiche mit einer flachen Außenböschung zu versehen und ihren Fuß mit Stroh und Strohtauen zu 'besticken'.

Stadtdeputierte: Ratsherren.

Stadtsekretär: Stadtschreiber.

Staven: →  Hufe oder →  Bohl, → Stelle des Vollbauern im Gegensatz zur Katen- und Instenstelle 1). Lesser 2) bezeichnet Staven als eine Art kleinerer Hufen mit 10 bis 30 → Tonnen Land (im Mittel also etwa 10 ha), ihre Größe richte sich nach der Beschaffenheit des Bodens. Zu Süderstapel formuliert Lesser 2): "Das Dorf besteht aus 116 Häusern, 84 volle und 4 halbe Staven, d. h. →  Stellen, deren Grundstücke unveräußerlich sind."
Lesser (1853) zu Erfde "Die volle Stave hat folgendes Stavenland: etwa 26 → Demat auf der Geest, teils urbar, teils unurbar; 10 Demat Wiesenland im Sorgerkooge und an der Eider, nebst etwas Außendeichsland."

Stelle: Hofstelle, Länderei, Bauerngut, Wohnstelle, ländliches Haus 14).

Sturmflut: Wasserstand, den Winddruck auf mehr als einen Meter über den mittleren Tidehochwasserstand (MTHW) steigen lässt.
Zu den besonders schweren Sturmfluten zählen die zweite Marcellusflut vom 15. auf den 17. Januar 1362, die in der Eiderstedtischen Chronik 15) die aldergrötheste Mandrenke und in der Nordfriesischen Chronik 16) Mandrankelse, also etwa das Menschenertrinken, genannt wird, sowie die Burchardiflut vom 11. Oktober 1634, die der Nordstrander Chronist Anton Heimreich als landesverderbliche Sündenfluth 16) bezeichnete. Diese beiden Sturmfluten werden üblicher Weise die erste und die zweite Grote (große) Mandränke genannt.
Sturmflutgefährdet waren und sind nicht nur die Küsten, sondern auch tief liegende Gebiete des Binnenlandes. Siehe hierzu:

Bargen

Bünge 1362

Erfde

Friedrichstadt 1634

Kleinmittelburg

Klixbüll 1362, 1532, 1634,

Meggerkoog 1532

Nickelswarft 1362, 1634

St. Peter-Ording 1553, 1634

Tetenbüll 1634

Tetenhusen 1362

Tielen 1532

Uelvesbüll 1362, 1532

Westerhever 1362

Sturzkarre: einachsiges Pferdefuhrwerk, dessen Aufsatz zur Entladung nach hinten gestürzt werden kann.

Superintendent: → Propst.

Tonne: Feldmaß. Im Herzogtum Schleswig entsprach 1 Tonne (= 1 Steuertonne) Landes im Allgemeinen 260 Quadratruten = 5.466,06 m². Bei Lesser 2) liegt die Größe einer Tonne allerdings zwischen 192 bis 320 Quadratruten. Zum Vergleich: 1 ha (Hektar) = 10.000 m². Siehe hierzu Friedrichsanbau und Klixbüll.

Totengilde: eine Art Sterbegeldversicherung. Die Friedrichstädter Sterbegilde wurde 1825 gegründet und bestand bis 1948.

Quadratrute: Flächenmaß. Im Herzogtum Schleswig entsprach 1 Quadratrute 21,023 m².

Uthlande: → Nordfriesland, Poppenbüll-Nickelswarft, Uelvesbüll und Westerhever. Nicht zu verwechseln mit den → Dreilanden.

Vicariengeld: Im vorliegenden Fall erhielt der Klixbüller Pastor für die Ausübung bzw. Verwaltung der der Klixbüller Kirche zugewiesenen Stiftungen als Beneficium (lateinisch: Wohltat) das Vikariengeld. 

Vogtei: Herrschaftsbereich eines Vogtes als Vertreter eines kirchlichen oder weltlichen Feudalherren; auch Amtssitz eines Vogtes.

Warft: künstlicher Siedlungshügel in See- und Flussmarschen (→ Marsch), auch Warf, Warv, Werf, südlich der Eider Wurt(h), zum Schutz vor Hochwasser. Bereits der römische Chronist Plinius berichtete über ein Volk, das an der Nordseeküste auf Warften lebte.

Wehle: im Bereich eines → Deichbruchs durch ein- und ausströmendes Meerwasser entstandene Ausspülung. Wegen ihrer Tiefe und Größe waren Wehlen oftmals nicht mehr zu verfüllen und mussten aus- oder eingedeicht werden (→ Broderi, Uelvesbüll); andernorts werden sie auch als Brack oder Kolk bezeichnet. Von Wehlen sind → Spätinge (von speten, graben) zu unterscheiden, die durch Aushub von Boden für Deichreparaturen entstanden sind, und heute, etwa bei Uelvesbüll, binnendeichs flache stehende Gewässer bilden.

Wüstung: aufgegebener Siedlungsplatz, nicht mehr bewirtschafteter Hof (→ Broderi, Alt Duvenstedt, Haddeby, Koldenbüttel, Norby, Owschlag, Poppenbüll-Nickelswarft, Sorgwohld, Süderstapel).

Wurthsitzer, Wurthsassen, Wurthsaten: Bewohner/Besitzer eines künstlichen, zum Schutz vor Hochwasser (→ Sturmflut) aufgeworfenen Siedlungshügels in See- und Flussmarschen. Der Begriff Wur(t)h ist südlich der Eider verbreitet, ihm entspricht nördlich der Eider die → Warft. Jensen 3) und Lesser 2) gebrauchen den Begriff Wurthsitzer jedoch auch im Zusammenhang mit Orten, die nördlich der Eider in einem Streifen entlang der Ostsee bis in den Raum Gelting liegen.

Zeitalter, europäische (grobe, nicht allen Gesichtspunkten und regionalen Unterschieden gerecht werdende Zeiteinteilung):

Antike: 1200 v. Chr. bis zum Ende der Völkerwanderungszeit (ca. 600 n. Chr.), → Broderi

Mittelalter: Ende der Völkerwanderungszeit bis zur Reformation (ca. 1500), → Broderi

Neuzeit: Reformation bis heute

Frühe Neuzeit: Reformation bis zur Französischen Revolution (ca. 1800), → Broderi

Moderne: Französischen Revolution bis ... (zum Beginn der Globalisierung?)

 

 

Quellen und Literatur

1) Martin Rheinheimer, Die Dorfordnungen des Herzogtums Schleswig, Stuttgart 1999

2) Wilhelm Lesser, Topographie des Herzogthums Schleswig, Kiel 1853

3) Hans Nicolai Andreas Jensen, Versuch einer kirchlichen Statistik des Herzogthums Schleswig, Flensburg 1840 - 1842

4) Meyers Konversationslexikon von 1888

5) Schleswig-Holsteinischen Provinzialberichten, achter Jahrgang, erster Band, Altona und Kiel 1794

6) Johann Samuel Ersch und Johann Gottfried Gruber, Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaft und Künste, Leipzig 1830

7) extern> http://www.geschichte-s-h.de/vonabiszindex.htm weiter zu Maße/Gewichte, abgerufen am 29.06.2013

8) Pierer's Universal-Lexikon, Band 7, Altenburg 1859

9) Johann Georg Krünitz, Oekonomischen Encyklopädie, 1773 bis 1858, 242 Bände

10) Wikipedia

11) Ulrich Lange (Hrsg.), Geschichte Schleswig-Holsteins von den Anfängen bis zur Gegenwart, Neumünster 2003

12) Bernd Rieken, Nordsee ist Mordsee - Sturmfluten und ihre Bedeutung für die Mentalitätsgeschichte der Friesen. Münster 2005

13) Carl P. Hansen, Chronik der friesischen Uthlande, Altona 1856

14) Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Internetseite der Universität Trier

15) Johannes Jasper: Chronicon Eiderostadense vulgare - oder die gemeine Eiderstedtische Chronik 1105 - 1547, St. Peter-Ording 1977

16) Anton Heimreich u.a.: nordfresische Chronik, Tondern 1819

17) Karl Adolf Schmid, Encyclopädie des gesammten Erziehungs- und Unterrichtswesens, Band 7, Gotha 1869

18) Johann Christoph Kröger, Reise durch Sachsen nach Böhmen und Oesterreich mit besonderer Beziehung auf das niedere und höhere Unterrichtswesen, Band 2, Altona 1840

19) Albert Panten, Die katholischen Kirchengemeinden Braderup und Klixbüll in katholischer Zeit, in: Dorfchronik Klixbüll, 1997

20) extern> http://wiki-de.genealogy.net/Ahnenbezeichnungen, abgerufen am 26.05.2013

21) extern> http://www.web-schlagbauer.de/Main/Gewichte/Quadratmeter.php?64_62, abgerufen am 01.06.2013

22) Krause, Hans, Geschichte des Kirchspiels Kropp in Schleswig. Ein Heimatbuch. Rendsburg 1938, Seite 99

23) Duden, Herkunftswörterbuch

24) Hanssen, Georg: Die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse überhaupt in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. St. Petersburg 1864, Seite 54

25) Tim Lorentzen, Johannes Bugenhagen als Reformator der öffentlichen Fürsorge, Tübingen 2008